Satzung

des

BVB-Fanclubs " Fulda goes BVB "

 

§1

Name und Sitz

Der BVB-Fanclub "Fulda goes BVB", gegründet am 26.07.1998, hat seinen Sitz in Fulda.

 

§2

Zweck und Aufgaben

Der Verein mit seinen Mitgliedern hat das Bestreben den BVB Dortmund 09 während seiner Heim- und Auswärtsspiele zu unterstützen und die Interessen des BVB zu wahren. Der Verein hat ebenfalls das Ziel, neben sportlichen Erfolgen auch die Versöhnung der Fans untereinander aktiv voranzubringen und den Ruf einer friedlichen Fußballgemeinde zu pflegen. Zur Erreichung dieser Ziele gehört u.a. die Kontaktaufnahme zu anderen Fanclubs von Borussia Dortmund sowie der friedliche Kontakt zu Fans anderer deutscher und ausländischer Fanclubs. Eine weitere Aufgabe ist die Durchführung von gemeinsamen Clubveranstaltungen.

 

§3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30.Juni des folgenden Jahres.Nach Gründung des Vereins ist das erste Geschäftsjahr mit der laufenden Saison zu Ende.

 

§4

Gemeinnützigkeit

I.                   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

II.                 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine individuelle Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

III.              Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§5

Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a)                  Ehrenmitgliedern

b)                 Mitgliedern

Grundsätzlich kann jede Person Mitglied des Vereins werden, wenn sie sich mit den Zielen und der Satzung des Vereins schriftlich einverstanden erklärt. Der Vorstand entscheidet in letzter Instanz über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ehrenmitgliedschaft kann ausschließlich durch einen einstimmigen Mehrheitsbeschluß der Mitglieder bei der Vollversammlung verliehen werden.

 

§6

Verlust der Mitgliedschaft

Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch:

a)                  Kündigung
Die Kündigung ist jeweils zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Maßgebend ist der Eingang der Austrittserklärung beim Vorstandsvorsitzenden. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben.

b)                 Ausschluß
Ausgeschlossen werden kann, wer durch Gewalt vor, während oder nach einem Spiel im Sinne der Satzung negativ auffällt, wer durch ehrlose Handlung sich schuldig gemacht hat, einen groben Verstoß gegen die Grundsätze des Vereins begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Fanclubs oder den BVB geschädigt hat. Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt durch einen einstimmigen Beschluß des Vorstandes. Der Ausschluß ist dem Mitglied unverzüglich, den übrigen Mitgliedern bei der nächsten Vollversammlung, mitzuteilen.

c)                  Tod
Mit dem Tod des Mitgliedes endet automatisch die Mitgliedschaft.

 

§7

Beiträge

I.                   Jedes Mitglied hat einen Geldbetrag zu bezahlen.

II.                 Der Beitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres auf das Vereinskonto gutzuschreiben.

III.              Die Höhe des Beitrags wird jeweils durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bei einer Hauptversammlung beschlossen.

 

§8

Vereinsorgane 

a)                  der Vorstand

b)                 die Vollversammlung

c)                  der/die Kassenprüfer/in

 

§9

Vorstand 

I.                   Der Vorstand besteht aus:

a)                    die/der 1. Vorsitzende

b)                   die/der 2. Vorsitzende

c)                    die/der Schriftführer/in

d)                   die/der Kassenwart/in

e)                    ein/e Beisitzer/in

f)                       ein/e Frauenbeauftragte/r

II.                 Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens einer der beiden Vorsitzenden, vertreten den Verein gemeinsam.

III.              Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere

a)                  Durchführung von Vorstandssitzungen, mind. halbjährlich.

b)                 Leitung und Koordination der Vereinsarbeit

c)                  Überprüfung des Vereinszwecks

d)                 Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern

e)                  Einberufung der Vollversammlung und Festsetzung der Tagesordnung

f)                   Bildung von Arbeitsgruppen
Jedes Mitglied kann einen besonderen Arbeitsauftrag erhalten. Dies können vereinsinterne Arbeitsgebiete, wie die Gründung von Arbeitsgruppen sein. Die Aufgabenverteilung nimmt der Vorstand vor. Sie ist bei der nächsten Vollversammlung oder dem nächsten Rundbrief an alle aktiven Mitglieder bekanntzugeben.

IV.              Vorstandsmitglied kann jedes Mitglied werden, das mindestens 18 Jahre alt ist.

V.                Amtsdauer
Der Vorstand wird jeweils für ein Jahr, innerhalb der 1. Vollversammlung eines Jahres,  gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so bestellt der Vorstand durch einstimmigen Beschluß seinen Nachfolger. Die nächste stattfindende Vollversammlung beschließt dann, ob der Nachfolger bestätigt wird, oder ein anderer gewählt wird. In jedem Falle dauert die Amtszeit des Nachfolgers nur bis zur nächsten regelmäßig stattfindenden Vorstandswahl.

VI.              Verletzt ein Vorstandsmitglied die Pflichten gegenüber dem Verein und Satzung, so kann die Vollversammlung durch einen Zweidrittel Mehrheitsbeschluß der ordentlichen Mitglieder dem Vorstandsmitglied sein Amt entziehen.

VII.           Beschlußfähigkeit:

a.       Bei ordnungsgemäßer Einberufung einer Vorstandssitzung wird die Beschlußfähigkeit vermutet, solange mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind und keiner dieser Mitglieder die Beschlußunfähigkeit feststellt.

b.      Eine ordentliche Vorstandssitzung ist mindestens sieben Tage vorher schriftlich, fernmündlich oder auf andere Art einzuberufen. Zuständig ist einer der beiden Vorsitzenden

c.       Ein Beschluß gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder dem Beschluß zustimmen. Ausgenommen sind Beschlüsse zum Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein oder zur Aufnahme in den Verein, die jeweils einem einstimmigen Mehrheitsbeschluß aller anwesenden Vorstandsmitglieder bedürfen. 

 

§10

Vollversammlung

I.                   Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Vorstand beschließt die Einberufung weiterer Vollversammlungen. Weiterhin ist die Vollversammlung schriftlich oder fernmündlich einzuberufen, wenn ein Viertel aller Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks (Tagesordnung) und der Gründe verlangt.

II.                 Alle Vereinsmitglieder sind zu jeder Vollversammlung schriftlich, spätestens drei Wochen vor dem Termin, einzuladen. In der Einladung sind die Hauptbesprechungspunkte in Form einer Tagesordnung mitzuteilen. Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig, soweit mindestens zehn Mitglieder anwesend sind.

Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:

a)                  Wahl des Vorstandes

b)                 Beschlußfassung über die Verwendung des vom Verein zu verwaltenden Vermögens

c)                  Entlastung des Kassenwarts

d)                 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für Vereinsmitglieder

e)                  Beschlußfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

f)                   Kontrolle der allgemeinen Vereinsarbeit und des Vereinszweck

g)                  Aufstellen von Arbeitsgruppen

III.               Alle Mitglieder haben in den Vollversammlungen das aktive Wahlrecht.

IV.              Ein Beschluß gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder dem Beschluß
      zustimmen.

V.                Bei Beschlüssen über die Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Ausschluß von Vereinsmitgliedern sowie Ausschluß eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§11

Arbeitsgruppen des Vereins

I.                   Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Vorstand.

II.                 Die Arbeitsgruppen haben kein Sondereigentum an Geld und/oder Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Arbeitsgruppe zur Verfügung gestellt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.

III.              Es ist erwünscht, daß Themen, Ziele und Arbeit der Arbeitsgruppen von der Vollversammlung vorgeschlagen werden.

 

§12

Protokollierung der Beschlüsse

Über alle Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen. Alle gefaßten Beschlüsse sind in diesem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll der Vollversammlung wird vom Schriftführer geführt, das Protokoll der Vorstandssitzung reihum von einem Vorstandsmitglied. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und von einem sonstigen teilnehmenden Sitzungsmitglied zu unterzeichnen.

 

§13

Auflösung

Der Verein wird aufgelöst

I.                   nach einer Hauptversammlung, in der kein anderes Mitglied in den Vorstand gewählt wurde, durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes.

II.                 wenn die Zahl der Mitglieder auf unter zwanzig sinkt.

III.              Wenn der BV Borussia 09 Dortmund e.V. aufgelöst wird.

 

Über die Aufteilung des Vereinsvermögens entscheidet die Vollversammlung.