Satzung
des
BVB-Fanclubs " Fulda goes BVB "
§1
Name und Sitz
Der BVB-Fanclub "Fulda goes BVB", gegründet am 26.07.1998, hat seinen Sitz in Fulda.
§2
Zweck und Aufgaben
Der Verein mit seinen Mitgliedern hat das Bestreben den BVB
Dortmund 09 während seiner Heim- und Auswärtsspiele zu unterstützen und die
Interessen des BVB zu wahren. Der Verein hat ebenfalls das Ziel, neben
sportlichen Erfolgen auch die Versöhnung der Fans untereinander aktiv
voranzubringen und den Ruf einer friedlichen Fußballgemeinde zu pflegen. Zur
Erreichung dieser Ziele gehört u.a. die Kontaktaufnahme zu anderen Fanclubs von
Borussia Dortmund sowie der friedliche Kontakt zu Fans anderer deutscher und
ausländischer Fanclubs. Eine weitere Aufgabe ist die Durchführung von
gemeinsamen Clubveranstaltungen.
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30.Juni des folgenden Jahres.Nach Gründung des Vereins ist das erste Geschäftsjahr mit der laufenden Saison zu Ende.
§4
Gemeinnützigkeit
I. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
II. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine individuelle Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
III. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) Mitgliedern
Grundsätzlich kann jede Person Mitglied des Vereins
werden, wenn sie sich mit den Zielen und der Satzung des Vereins schriftlich
einverstanden erklärt. Der Vorstand entscheidet in letzter Instanz über die
Aufnahme von Mitgliedern. Die Ehrenmitgliedschaft kann ausschließlich durch
einen einstimmigen Mehrheitsbeschluß der Mitglieder bei der Vollversammlung
verliehen werden.
§6
Verlust der Mitgliedschaft
Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch:
a)
Kündigung
Die Kündigung ist jeweils zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Maßgebend
ist der Eingang der Austrittserklärung beim Vorstandsvorsitzenden. Die
Austrittserklärung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben.
b)
Ausschluß
Ausgeschlossen
werden kann, wer durch Gewalt vor, während oder nach einem Spiel im Sinne der
Satzung negativ auffällt, wer durch ehrlose Handlung sich schuldig gemacht hat,
einen groben Verstoß gegen die Grundsätze des Vereins begangen oder durch sein
Verhalten das Ansehen des Fanclubs oder den BVB geschädigt hat. Der Ausschluß
aus dem Verein erfolgt durch einen einstimmigen Beschluß des Vorstandes. Der
Ausschluß ist dem Mitglied unverzüglich, den übrigen Mitgliedern bei der nächsten
Vollversammlung, mitzuteilen.
c)
Tod
Mit
dem Tod des Mitgliedes endet automatisch die Mitgliedschaft.
§7
Beiträge
I. Jedes Mitglied hat einen Geldbetrag zu bezahlen.
II. Der Beitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres auf das Vereinskonto gutzuschreiben.
III. Die Höhe des Beitrags wird jeweils durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bei einer Hauptversammlung beschlossen.
§8
Vereinsorgane
a) der Vorstand
b)
die Vollversammlung
c) der/die Kassenprüfer/in
§9
Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus:
a) die/der 1. Vorsitzende
b) die/der 2. Vorsitzende
c) die/der Schriftführer/in
d) die/der Kassenwart/in
e)
ein/e Beisitzer/in
f) ein/e Frauenbeauftragte/r
II. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens einer der beiden Vorsitzenden, vertreten den Verein gemeinsam.
III. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
a) Durchführung von Vorstandssitzungen, mind. halbjährlich.
b) Leitung und Koordination der Vereinsarbeit
c) Überprüfung des Vereinszwecks
d) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
e) Einberufung der Vollversammlung und Festsetzung der Tagesordnung
f)
Bildung von Arbeitsgruppen
Jedes Mitglied kann einen
besonderen Arbeitsauftrag erhalten. Dies können vereinsinterne Arbeitsgebiete,
wie die Gründung von Arbeitsgruppen sein. Die Aufgabenverteilung nimmt der
Vorstand vor. Sie ist bei der nächsten Vollversammlung oder dem nächsten
Rundbrief an alle aktiven Mitglieder bekanntzugeben.
IV. Vorstandsmitglied kann jedes Mitglied werden, das mindestens 18 Jahre alt ist.
V.
Amtsdauer
Der Vorstand wird jeweils für ein Jahr, innerhalb der 1. Vollversammlung
eines Jahres, gewählt.
Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner
Amtsdauer aus, so bestellt der Vorstand durch einstimmigen Beschluß seinen
Nachfolger. Die nächste stattfindende Vollversammlung beschließt dann, ob der
Nachfolger bestätigt wird, oder ein anderer gewählt wird. In jedem Falle
dauert die Amtszeit des Nachfolgers nur bis zur nächsten regelmäßig
stattfindenden Vorstandswahl.
VI.
Verletzt ein Vorstandsmitglied die Pflichten gegenüber dem Verein und
Satzung, so kann die Vollversammlung durch einen Zweidrittel Mehrheitsbeschluß
der ordentlichen Mitglieder dem
Vorstandsmitglied sein Amt entziehen.
VII. Beschlußfähigkeit:
a. Bei ordnungsgemäßer Einberufung einer Vorstandssitzung wird die Beschlußfähigkeit vermutet, solange mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind und keiner dieser Mitglieder die Beschlußunfähigkeit feststellt.
b. Eine ordentliche Vorstandssitzung ist mindestens sieben Tage vorher schriftlich, fernmündlich oder auf andere Art einzuberufen. Zuständig ist einer der beiden Vorsitzenden
c.
Ein Beschluß gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der
anwesenden Vorstandsmitglieder dem Beschluß zustimmen. Ausgenommen sind Beschlüsse
zum Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein oder zur Aufnahme in den Verein,
die jeweils einem einstimmigen Mehrheitsbeschluß aller anwesenden
Vorstandsmitglieder bedürfen.
§10
Vollversammlung
I. Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Vorstand beschließt die Einberufung weiterer Vollversammlungen. Weiterhin ist die Vollversammlung schriftlich oder fernmündlich einzuberufen, wenn ein Viertel aller Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks (Tagesordnung) und der Gründe verlangt.
II. Alle Vereinsmitglieder sind zu jeder Vollversammlung schriftlich, spätestens drei Wochen vor dem Termin, einzuladen. In der Einladung sind die Hauptbesprechungspunkte in Form einer Tagesordnung mitzuteilen. Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig, soweit mindestens zehn Mitglieder anwesend sind.
Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes
b) Beschlußfassung über die Verwendung des vom Verein zu verwaltenden Vermögens
c) Entlastung des Kassenwarts
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für Vereinsmitglieder
e) Beschlußfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
f) Kontrolle der allgemeinen Vereinsarbeit und des Vereinszweck
g) Aufstellen von Arbeitsgruppen
III. Alle Mitglieder haben in den Vollversammlungen das aktive Wahlrecht.
IV.
Ein Beschluß gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der
anwesenden Mitglieder
dem Beschluß
zustimmen.
V. Bei Beschlüssen über die Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Ausschluß von Vereinsmitgliedern sowie Ausschluß eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
§11
Arbeitsgruppen des Vereins
I. Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Vorstand.
II. Die Arbeitsgruppen haben kein Sondereigentum an Geld und/oder Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Arbeitsgruppe zur Verfügung gestellt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.
III. Es ist erwünscht, daß Themen, Ziele und Arbeit der Arbeitsgruppen von der Vollversammlung vorgeschlagen werden.
§12
Protokollierung der Beschlüsse
Über alle Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen. Alle gefaßten Beschlüsse sind in diesem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll der Vollversammlung wird vom Schriftführer geführt, das Protokoll der Vorstandssitzung reihum von einem Vorstandsmitglied. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und von einem sonstigen teilnehmenden Sitzungsmitglied zu unterzeichnen.
§13
Auflösung
Der Verein wird aufgelöst
I. nach einer Hauptversammlung, in der kein anderes Mitglied in den Vorstand gewählt wurde, durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes.
II. wenn die Zahl der Mitglieder auf unter zwanzig sinkt.
III. Wenn der BV Borussia 09 Dortmund e.V. aufgelöst wird.
Über die Aufteilung des Vereinsvermögens entscheidet die Vollversammlung.